ALLGEMEINE LIEFERBEDINGUNGEN

der privaten Gesellschaft Gildewerk B.V.

Artikel 1: Begriffsbestimmungen

  1. Kunde: die andere Partei, die mit der privaten Gesellschaft GILDEWERK B.V. mit Sitz und Geschäftsstelle in (2031 BH) Haarlem, Niederlande an A. Hofmanweg Nr. 41, nachstehend genannt: Gildewerk, einen Vertrag abschließt oder verhandelt, ebenso wie die andere Partei, die ein Angebot von Gildewerk anfordert und der ein Angebot von Gildewerk übermittelt wird.
  2. Vertrag: Der verbindliche Vertrag zwischen Gildewerk und dem Kunden, in welcher Form auch immer, sowie die Änderung(en) und Ergänzung(en) dazu und jede (weitere) Bestellung, die im Rahmen des Vertrags aufgegeben wird.

Artikel 2: Anwendung

  1. Diese Bedingungen gelten für alle Angebote und Kostenvoranschläge von Gildewerk sowie für alle von Gildewerk abzuschließenden Verträge und daraus resultierenden Arbeiten, einschließlich der Lieferung von Gütern und Dienstleistungen, unter Ausschluss der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden.
  2. Der Abschluss eines Vertrags, wie in Artikel 4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschrieben, bedeutet, dass diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Kunden akzeptiert wurden.
  3. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Abweichungen gelten dann nur für die entsprechenden Angebote und Verträge, für die sie gelten.
  4. Wenn Gildewerk nicht immer die strikte Einhaltung dieser Bedingungen verlangt, bedeutet dies nicht, dass deren Bestimmungen nicht gelten oder dass sie in irgendeiner Weise das Recht verlieren würde, in anderen Fällen die strikte Einhaltung der Bestimmungen dieser Bedingungen zu verlangen.
  5. Handelt es sich bei dem Kunden um eine natürliche Person, die nicht in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes handelt, finden die Artikel dieser Geschäftsbedingungen oder Teile davon, die den Kunden unangemessen belasten, weil sie auf den in den genannten Listen aufgeführt sind Artikel 6:236 und/oder 6:237 BW oder im Widerspruch zu den Bestimmungen des zwingenden Verbraucherrechts stehen, keine Anwendung. Alle anderen Bestimmungen bleiben in diesem Fall in vollem Umfang wirksam.
  6. Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sind oder werden sollten, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen hiervon unberührt. Die widrige, unwirksame Bestimmung gilt als durch eine Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.

Artikel 3: Angebote und Kostenvoranschläge

  1. Alle Angebote und Kostenvoranschläge von Gildewerk sind immer unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes bestimmt ist oder eine Annahmefrist enthalten ist.
  2. Enthält ein Angebot oder Kostenvoranschlag ein unverbindliches Angebot und wird es vom Kunden angenommen, so hat Gildewerk das Recht, das Angebot innerhalb von 5 (fünf) Tagen nach Zugang der Annahme zu widerrufen. Angebote und Kostenvoranschläge von Gildewerk können vom Kunden nur ohne Abweichungen angenommen werden.
  3. Mündliche Angebote und Kostenvoranschläge sind unverbindlich, es sei denn, diese werden von Gildewerk nachträglich schriftlich, ggf. durch Rechnungsstellung, bestätigt.
  4. Alle Angaben von Gildewerk zu Typen, Formaten, Maßen, Stückzahlen, Gewichten, Tarifen und Preisen erfolgen mit größtmöglicher Sorgfalt, jedoch ohne Gewähr für oder im Namen von Gildewerk, dass keine Abweichungen auftreten können oder werden. In dem unwahrscheinlichen Fall, dass diese auftreten, sind sie für Gildewerk in keiner Weise bindend.

Artikel 4: Verträge

  1. Ein Vertrag kommt erst durch Bestätigung und Annahme durch Gildewerk zustande oder wenn Gildewerk ausdrücklich mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat.
  2. Bezieht sich der Kunde auf mehrere (juristische) Personen, so haften diese alle gesamtschuldnerisch für die Vertragserfüllung. Wenn der Vertrag von einem Dritten im Namen des Kunden abgeschlossen wird, garantiert dieser Dritte, dass der Kunde diese Bedingungen akzeptiert hat, andernfalls ist der Dritte an diese Bedingungen gebunden, als ob er selbst der Kunde wäre.
  3. Gildewerk ist berechtigt, Dritte mit der Vertragsdurchführung zu beauftragen.
  4. Vorbehaltlich der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Gildewerk ist es dem Kunden untersagt, Rechte oder Pflichten aus dem Vertrag auf Dritte zu übertragen.
  5. Gildewerk ist berechtigt, einen Antrag auf Abschluss eines Vertrages aus eigenen Gründen ganz oder teilweise abzulehnen oder die Durchführung bereits laufender Verträge auszusetzen. Dieses Recht kann unter anderem wegen Inhalt, Art, Zweck oder Form einer solchen Anfrage, sowie wegen technischer Beanstandungen, Verweigerung der (Vorschuss-)Zahlung oder Kollision der Anfrage mit den Interessen von Gildewerk oder Dritte, einschließlich anderer Kunden, geltend gemacht werden.
  6. Der Kunde kann sich nicht auf einen Vertrag berufen, wenn sich vor oder während der Ausführung des Vertrags herausstellt, dass die vom Kunden gemachten Angaben zu Typen, Formaten, Abmessungen, Gewichten, Dosen und Zahlen falsch oder unvollständig sind. Gildewerk behält sich dann das Recht vor, einen Vertrag nicht oder nicht weiter zu erfüllen. In diesem Fall kann Gildewerk niemals zum Ersatz des dem Kunden erlittenen Schadens verpflichtet werden, unbeschadet des Rechts und der Möglichkeit von Gildewerk gegenüber dem Kunden, Schadensersatz zu verlangen oder den Vertrag zu einem höheren als dem vereinbarten Preis zu erfüllen, zu dessen Zahlung der Käufer dann verpflichtet ist.

Artikel 5: Inhalt, Änderung und Kündigung des Vertrags

  1. Der Kunde trägt das Risiko von Missverständnissen über den Inhalt und die Durchführung des Vertrags, wenn diese durch von Gildewerk nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder unvollständig erhaltene Spezifikationen oder sonstige mündliche oder von einer vom Kunden benannten Person erteilte oder zu diesem Zweck mit allen technischen Mitteln wie Telefon, Fax, E-Mail und ähnlichen Übermittlungsmedien erstellte oder übermittelte Mitteilungen, verursacht werden.
  2. Der Kunde kann aus Ratschlägen und Informationen, die er von Gildewerk erhält, keine Rechte ableiten, wenn diese nicht in direktem Zusammenhang mit dem Vertrag stehen.
  3. Eine vollständige oder teilweise Änderung des Vertrags durch den Kunden ist nur möglich, wenn Gildewerk dieser schriftlich zustimmt. Führt eine vollständige oder teilweise Änderung des Vertrages zu Mehrkosten, ist Gildewerk berechtigt, dem Kunden eine Entschädigung in Rechnung zu stellen, insofern jedenfalls alle Mehrkosten an den Kunden weitergegeben werden. Darüber hinaus haftet der Kunde gegenüber Dritten in vollem Umfang für die Folgen der Vertragsänderung und stellt Gildewerk diesbezüglich schad- und klaglos.
  4. Der Kunde ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Gildewerk nicht berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen.
  5. Gildewerk kann eine schriftliche Zustimmung gemäß Absatz 4 mit der Bedingung verbinden, dass sie berechtigt ist, dem Kunden Schadensersatz zu berechnen. Dieser Schadensersatz kann die von Gildewerk erlittenen Schäden und entgangenen Gewinne umfassen und umfasst in jedem Fall die Kosten, die Gildewerk bereits bei der Vorbereitung entstanden sind, einschließlich der Kosten für gekaufte Produkte, reservierte Produktionskapazitäten, gekaufte Materialien, angeforderte Dienstleistungen und Lagerung. Im Falle einer vollständigen oder teilweisen Kündigung durch den Kunden haftet der Kunde zudem gegenüber Dritten vollumfänglich für die Folgen der Kündigung und stellt Gildewerk diesbezüglich schad- und klaglos.
  6. Wenn es während der Durchführung des Vertrages nach Ansicht von Gildewerk für die ordnungsgemäße Durchführung notwendig erscheint, die zu erbringende Leistung zu ändern und/oder zu ergänzen, wird Gildewerk den Kunden hierüber informieren, woraufhin der Vertrag ganz oder teilweise geändert wird. Gildewerk kann aufgrund einer solchen Änderung niemals zu einer Entschädigung an den Kunden verpflichtet werden.

Artikel 6: Preise und Preisänderungen

  1. Alle von Gildewerk angegebenen Preise sind in Euro (€) und verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer und anderer behördlicher Abgaben und Erhöhungen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes angegeben ist.
  2. Der von Gildewerk angegebene Preis für die von Gildewerk zu erbringenden Leistungen gilt nur für die Leistungen gemäß den vereinbarten Spezifikationen.
  3. Gildewerk ist berechtigt, dem Käufer zusätzliche Kosten, die nicht ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen wurden, gesondert in Rechnung zu stellen, wenn die Entstehung dieser Kosten für die Durchführung des Vertrages erforderlich ist. Im entsprechenden Fall wird dies dem Kunden schnellstmöglich schriftlich mitgeteilt.
  4. Gildewerk ist ferner berechtigt, die vereinbarten Preise und Tarife zu erhöhen, auch im Falle zwischenzeitlicher Erhöhungen und/oder Aufschläge von Warenpreisen, Materialkosten, Halbfabrikaten oder für die Vertragsdurchführung erforderlichen Leistungen, Versandkosten, Löhnen oder Sozialversicherungsbeiträge, Wertverfalls der vereinbarten Währung und aller anderen preiserhöhend wirkenden staatlichen Maßnahmen, durch die sich der Einstandspreis erhöht. Im entsprechenden Fall wird dies dem Kunden schnellstmöglich schriftlich mitgeteilt.
  5. Wenn sich nach Abschluss des Vertrags die Preise für die Durchführung des Vertrags erhöhen, bevor Gildewerk ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag vollständig erfüllt hat, ist Gildewerk berechtigt, ihre Preise entsprechend anzupassen und zu ändern, wenn und soweit 3 (drei) Monate nach den Abschluss der Vereinbarung vergangen sind.

Artikel 7: Zahlung

  1. Zahlungen der Beträge, die der Käufer Gildewerk gemäß dem Vertrag schuldet, erfolgen im Voraus, sofern nichts anderes (schriftlich) vereinbart wurde. Die Zahlung erfolgt in Euro (€).
  2. Abweichend von Absatz 1 ist eine zwischen den Parteien vereinbarte Zahlungsfrist immer eine strikte Zahlungsfrist. Wenn keine Zahlungsfrist vereinbart wurde, hat die Zahlung innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen, was die letzte Zahlungsfrist darstellt.
  3. Der Kunde kann sich nicht auf ein Recht auf Skonto, Aussetzung oder Abzug berufen. Eine Aufrechnung durch den Kunden ist nur zulässig, wenn Gildewerk den Anspruch des Kunden schriftlich anerkannt hat.
  4. Bei vereinbarter Teillieferung ist Gildewerk berechtigt, nach Lieferung des ersten Teils neben der Zahlung dieses Teils auch die Zahlung der für die gesamte Lieferung entstandenen Kosten zu verlangen.
  5. Der Kunde ist jederzeit und unabhängig von den vereinbarten Zahlungsbedingungen verpflichtet, auf erstes Anfordern von Gildewerk eine Sicherheit für die Zahlung der an Gildewerk gemäß dem Vertrag zu zahlenden Beträge zu leisten. Die angebotene Sicherheit muss so beschaffen sein, dass die Forderung mit den darauf anfallenden Zinsen und Kosten angemessen gedeckt ist und Gildewerk sie ohne Schwierigkeiten eintreiben kann. Eine nachträglich unzureichend werdende Sicherheit ist auf erstes Anfordern von Gildewerk zu einer ausreichenden Sicherheit zu ergänzen. Darüber hinaus ist der Kunde jederzeit und unabhängig von den vereinbarten Zahlungsbedingungen verpflichtet, eine Vorauszahlung für die Zahlung der an Gildewerk gemäß dem Vertrag zu zahlenden Beträge zu leisten, insbesondere im Hinblick auf einen Kauf, eine Entwicklung oder eine Entwicklung im Zusammenhang mit dem Durchführung des Vertrages – und mit Herstellungs-, Verpackungs- und Transportkosten (alles im weitesten Sinne des Wortes). Bei Nichteinhaltung gerät der Kunde in Verzug, ohne dass es einer schriftlichen Inverzugsetzung durch Gildewerk bedarf. Gildewerk ist dann, unbeschadet ihrer Rechte aus dem Gesetz und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, unter anderem berechtigt, die Vertragserfüllung auszusetzen, bis der Kunde diese Unterlassung behoben hat.
  6. Zahlungen gelten unabhängig von der Terminierung zunächst zur Begleichung der fälligen Zinsen und Kosten und dann zur Begleichung der ältesten offenen Rechnung als geleistet.
  7. Bei Überschreitung der letzten Zahlungsfrist gerät der Kunde von Rechts wegen in Verzug und schuldet er anschließend Vertragszinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat (kumulativ) auf den geschuldeten Betrag, wobei jeder angefangene Monat als ganzer Monat zählt, unbeschadet der sonstigen Rechte, die Gildewerk gegenüber dem Kunden wegen Nichtzahlung oder verspäteter Zahlung geltend machen kann.
  8. Gildewerk ist berechtigt und ermächtigt, wenn eine Situation des Verzugs eintritt, wie in Absatz 6 dieses Artikels beschrieben, die Vertragserfüllung unverzüglich auszusetzen und einzustellen, bis der Kunde seinen ausstehenden finanziellen Verpflichtungen vollständig nachgekommen ist.
  9. Wird Gildewerk gezwungen, ihre Forderung abzutreten, trägt der Kunde neben seinen weiteren Schadensersatzansprüchen alle darin enthaltenen Kosten, sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche, wobei letztere auf 15 % des zu fordernden Betrages festgesetzt werden, mit einem Mindestbetrag von 750 € (siebenhundertfünfzig Euro). Unter dem zu fordernden Betrag ist in diesem Fall die Summe der ausstehenden Rechnungsbeträge zuzüglich der geschuldeten (vertraglichen) Zinsen zu verstehen.

Artikel 8: Lieferzeiten

  1. Die von Gildewerk angegebenen Lieferzeiten sind nur annähernd festgelegt und können daher niemals als genaue Frist angesehen werden.
  2. Die Lieferzeit beginnt erst, wenn alle kaufmännischen und technischen Einzelheiten zwischen den Parteien vereinbart sind, alle erforderlichen Informationen im Besitz von Gildewerk sind, die vereinbarten (Raten-)Zahlungen eingegangen sind und auch alle sonstigen Voraussetzungen für die Durchführung des Vertrags erfüllt sind.
  3. Falls es andere Umstände gibt als die, die Gildewerk bei der Festlegung der Lieferzeit bekannt waren, ist Gildewerk befugt und berechtigt, die angegebene Lieferzeit um den Zeitraum zu verlängern, der unter diesen Umständen zur Erfüllung des Vertrags erforderlich ist.
  4. Wenn Gildewerk die Vertragserfüllung ausgesetzt hat, verlängert sich die angegebene Lieferzeit um die Dauer der Unterbrechung.
  5. Der bloße Ablauf der Lieferzeit stellt keinen Verzug von Gildewerk dar, auch nicht bei schriftlich vereinbarter strenger Lieferfrist.
  6. Bei verspäteter Lieferung muss Gildewerk zunächst vom Kunden schriftlich in Verzug gesetzt werden, wobei Gildewerk eine angemessene Frist zur Erfüllung zu setzen ist, die nie kürzer als 14 (vierzehn) Tage sein darf. Innerhalb dieser Frist kann Gildewerk niemals schadenersatzpflichtig werden oder in Verzug geraten.

Artikel 9: Ausführung des Vertrags

  1. Die Art und Weise der Vertragserfüllung stehen Gildewerk frei, sofern die Parteien dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart haben. Alle Verträge werden von Gildewerk in einer von Gildewerk festzulegenden Reihenfolge ausgeführt.
  2. Gildewerk ist nicht verpflichtet, Waren in Teilen zu liefern. Gildewerk ist jedoch berechtigt, den Vertrag in Teillieferungen zu erfüllen. Bei Teillieferungen ist jede Lieferung als gesondertes Geschäft anzusehen.
  3. Bei der Vertragserfüllung durch Gildewerk ist der Kunde zudem verpflichtet, alles zu tun, was vernünftigerweise notwendig oder wünschenswert ist, damit Gildewerk rechtzeitig liefern kann.
  4. Wenn der Kunde seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag gegenüber Gildewerk nicht nachkommt, ist Gildewerk befugt und berechtigt, die Einhaltung des Vertrags unverzüglich auszusetzen und einzustellen oder den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen, zu kündigen und/oder zu ändern. Gildewerk kann aufgrund einer solchen Auflösung, Kündigung oder Änderung niemals zu einer Entschädigung an den Kunden verpflichtet werden. Der Kunde ist jedoch zum Ersatz aller durch die Unterbrechung verursachten Verzögerungsschäden auch gegenüber Dritten verpflichtet und stellt Gildewerk diesbezüglich schad- und klaglos.

Artikel 10: Lieferung, Transport und Gefahrübergang

  1. Die Art des Transports, des Versands, der Verpackung und dergleichen der von Gildewerk zu liefernden Waren wird stets von Gildewerk bestimmt.
  2. Die Lieferung der von Gildewerk zu liefernden Waren erfolgt an die vom Kunden angegebene Adresse. Diese Adresse muss sicher mit einem Transportmittel und auf einem für das Transportmittel geeigneten Weg erreicht und verlassen werden können. Der Kunde ist verpflichtet, die von Gildewerk zu liefernde Ware unverzüglich entgegenzunehmen.
  3. Als Beweis für den äußerlichen einwandfreien Zustand dient die Abnahme der von Gildewerk an den Kunden gelieferten Ware, mit der die Gefahr auf den Kunden übergeht.
  4. Gildewerk ist mit der Lagerung der zu liefernden Ware nicht beauftragt, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Erfolgt aus welchem Grund auch immer eine Lagerung, beispielsweise weil der Kunde die von Gildewerk zu liefernde Ware nicht annimmt oder entgegennehmen kann, so erfolgt diese stets auf Kosten und Risiko des Kunden. In diesem Fall haftet Gildewerk nicht für Beschädigung, Wertminderung oder Zerstörung der Ware während der Lagerung oder des damit verbundenen Transports. Gildewerk hat zudem jederzeit das Recht, von ihrer Befugnis Gebrauch zu machen, wie in Abschnitt 6:90 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs beschrieben.

Artikel 11: Eigentums- und Pfandvorbehalt

  1. Gildewerk bleibt Eigentümer aller von ihr gelieferten Waren, solange der Kunde nicht alle ihm aus dem Vertrag obliegenden Verpflichtungen, insbesondere seine Zahlungsverpflichtungen, einschließlich Zinsen und Kosten, vollständig erfüllt hat.
  2. Gildewerk ist jederzeit berechtigt, die von ihr gelieferte Ware zurückzunehmen oder zurücknehmen zu lassen. Der Kunde bevollmächtigt hierzu Gildewerk oder von ihm beauftragte Dritte, seine Geschäftsräume und sonstigen Gebäude zu betreten, in denen die gelieferten Waren gelagert und/oder platziert sind, und alles zu tun oder zu unterlassen, was der Rücknahme der gelieferten Waren förderlich ist oder sein könnte, all dies unter Androhung des Verfalls einer direkten und ohne weitere Inverzugsetzung fälligen Geldbuße in Höhe von 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) für jeden Tag des Verzugs.
  3. Die von Gildewerk gelieferten Waren dürfen vom Kunden nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiterverkauft werden.
  4. Dem Kunden ist es nicht gestattet, Rechte an Waren, die gemäß diesem Artikel unter Eigentumsvorbehalt stehen, geltend zu machen, wie beispielsweise die Waren zu verpfänden oder sie mit anderen Rechten zu belasten. Der Kunde ist ferner zwingend verpflichtet, Gildewerk unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn Dritte Rechte an der Vorbehaltsware gemäß diesem Artikel geltend machen wollen.
  5. Der Kunde verpflichtet sich, auf die erste Aufforderung von Gildewerk hin:
    1. die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren gegen Brand-, Explosions- und Wasserschäden sowie Diebstahl zu versichern/versichern zu lassen und versichert zu halten und die Police(n) dieser Versicherung(en) Gildewerk zur Einsichtnahme vorzulegen;
    2. alle Ansprüche des Kunden gegenüber Versicherern mit Bezug auf die unter Eigentumsvorbehalt von Gildewerk gelieferten Waren, auf die in Artikel 3:239 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches vorgeschriebene Weise, an Gildewerk zu verpfänden;
    3. an Gildewerk die Forderungen zu verpfänden, die der Kunde gegen Kunden erwirbt, wenn die von Gildewerk gelieferten Waren die gemäß diesem Artikel dem Eigentumsvorbehalt unterliegen weiterverkauft werden, in der in Artikel 3:239 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschriebenen Weise;
    4. die von Gildewerk gelieferten Waren, die gemäß diesem Artikel unter Eigentumsvorbehalt stehen, entsprechend zu kennzeichnen und anzuweisen;
    5. in jeglicher sonstige Weise bei allen angemessenen Maßnahmen mitzuwirken, die Gildewerk zum Schutz und zur Wahrung ihrer Eigentumsrechte an der von ihr unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware treffen will,dies alles unter Androhung des Verfalls einer sofort und ohne weitere Inverzugsetzung zu zahlenden Geldbuße in Höhe von 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) pro Tag, an dem er in Verzug bleibt.
  1. Kann sich Gildewerk nicht auf ihren Eigentumsvorbehalt berufen, weil die von ihr gelieferte Ware vermischt, verformt oder weiterverarbeitet worden ist, ist der Kunde verpflichtet, Gildewerk die neu entstandenen Sachen zu verpfänden, dies bei Androhung einer sofort und ohne weitere Inverzugsetzung fälligen Geldbuße in Höhe von 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) pro Tag, an dem er in Verzug bleibt.

Artikel 12: Reklamationen

  1. Gildewerk wird sich bemühen, alles Erforderliche zu tun, damit die von ihr zu erbringenden Leistungen, insbesondere die Lieferung von Waren, den zumutbaren Anforderungen genügen.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die von Gildewerk gelieferten Leistungen, einschließlich der gelieferten Waren, unverzüglich nach Vertragsschluss gründlich auf Fehler und Mängel zu untersuchen und Gildewerk, sofern diese vorliegen, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 (sieben) Werktagen Tage nach Ausführung und Lieferung schriftlich oder per E-Mail darüber zu informieren.
  3. Weist der Kunde Gildewerk nicht innerhalb von 7 (sieben) Werktagen nach dem Zeitpunkt der Ausführung und Lieferung auf die Fehler und Mängel hin, die bei sorgfältiger Untersuchung hätten festgestellt werden können oder hätten bemerkt werden müssen, gilt der Kunde mit dem Zustand der Lieferung der Leistungen, einschließlich der Ware, als einverstanden und erlischt das Recht auf Reklamation.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, von ihm festgestellte Fehler und Mängel unter Vorlage entsprechender Nachweise, die in jedem Fall die Vorlage ordnungsgemäßen Bildmaterials beinhalten müssen, genau zu spezifizieren.
  5. Gildewerk ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, die vom Kunden festgestellten Fehler und Mängel zu überprüfen. Sind nach Ansicht von Gildewerk die vom Kunden festgestellten Fehler und Mängel gerechtfertigt, hat Gildewerk die Wahl, entweder unter Beachtung der Bestimmungen der Artikel 13 und 14 eine angemessene Entschädigung zu gewähren oder in Absprache mit dem Kunden eine angemessene Nacherfüllung wie kostenlose Behebung der Fehler und Mängel einschließlich der Lieferung von Ersatzwaren zu veranlassen. In diesem Fall kann der Kunde niemals einen Ersatz oder eine zusätzliche Entschädigung verlangen.
  6. Die von Gildewerk gelieferten Leistungen gelten jedenfalls dann als einwandfrei, wenn der Kunde die gelieferte Ware oder einen Teil der gelieferten Ware in Gebrauch genommen, be- oder verarbeitet, an Dritte geliefert oder in Gebrauch nehmen, be- oder verarbeiten oder an Dritte liefern lassen hat, es sei denn, der Kunde hat die Bestimmungen dieses Artikels eingehalten.
  7. Wenn die im zweiten und dritten Absatz dieses Artikels genannte Frist von 7 (sieben) Werktagen nach Maßstäben der Angemessenheit und Fairness auch für einen sorgfältigen und aufmerksamen Kunden als unannehmbar kurz angesehen werden muss, wird diese Frist bis verlängert dem ersten Zeitpunkt, zu dem die Untersuchung oder Mitteilung an Gildewerk für den Kunden vernünftigerweise möglich ist.
  8. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Vertrag zu kündigen, seine Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht zu erfüllen oder seine Verpflichtungen auszusetzen oder aufzuschieben, wenn Gildewerk ihre Verpflichtungen nicht erfüllt, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.

Artikel 13: Haftung und Schaden

  1. Gildewerk haftet nicht für Schäden, die dem Unternehmer entstehen, es sei denn, diese sind die unmittelbare Folge einer zurechenbarer Mangel oder eine rechtswidrige Handlung von Gildewerk. In diesem Fall haftet Gildewerk nur, soweit diese Haftung durch die Versicherung von Gildewerk gedeckt ist, maximal bis zur Höhe der Leistung des Versicherers.
  2. Leistet der Versicherer von Gildewerk aus welchen Gründen auch immer nicht, oder wird der Schaden wider Erwarten nicht von der Versicherung gedeckt, ist die Haftung in diesem Fall auf den Rechnungsbetrag des jeweiligen Vertrags begrenzt. Gildewerk ist zu keinem weiteren Ersatz von Schäden und Kosten, gleich welcher Bezeichnung und welcher Art, einschließlich Betriebsschäden (einschließlich beispielsweise Stillstandsschäden und entgangenem Gewinn), immateriellen Schäden oder sonstigen Folgeschäden des Kunden verpflichtet.
  3. Gildewerk haftet ferner nicht im Falle höherer Gewalt, wie in Artikel 14 dieser Bedingungen beschrieben.
  4. Der Kunde stellt Gildewerk von allen Haftungen Dritter aufgrund Produkthaftung infolge eines Fehlers eines Produkts frei, das vom Kunden an einen Dritten geliefert wurde und das (teilweise) aus von Gildewerk gelieferten Produkten und/oder Materialien bestand.
  5. Die in diesem Artikel enthaltenen Beschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Gildewerk zurückzuführen ist.

Artikel 14: Höhere Gewalt

  1. Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs von Gildewerk liegen, ob zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbar oder nicht, und die so beschaffen sind, dass die Einhaltung des Vertrages von Gildewerk vernünftigerweise nicht mehr erwartet werden kann, gelten als höhere Gewalt, sei sie dauerhaft oder vorübergehend, und entbinden Gildewerk von den Leistungspflichten.
  2. Unter höherer Gewalt sind jedenfalls zu verstehen: Krieg, Aufruhr, Pandemien, Angriffe, Terrorismus, Naturkatastrophen, Sturmschäden, Feuer, Erdbeben, Überschwemmungen, anormale Wetterbedingungen, Schnee, Schneefall, Frost, Eis, Streiks, Punktstreiks, Ausschluss oder Mangel an Personal, Mängel bei Hilfs- und Transportmitteln, Probleme auf See, Verkehrsbehinderungen, Import- und Exportbehinderungen, Maschinendefekte, Warendiebstahl, Computerausfälle, Störungen der Stromversorgung, Internetverbindungen und Kabel, Telefon oder anderer Kommunikationsnetze wie E-Mail, Ausfall von durch Gildewerk eingeschalteten Dritten, Störungen der Versorgung durch Dritte, Maßnahmen und /oder Hindernisse im weitesten Sinne des Wortes bei der Lieferung und/oder Verteilung der Ware, Teilemangel, sowie jegliche Behinderung verursacht durch staatliche Maßnahmen. Höhere Gewalt bei Lieferanten von Gildewerk sowie Lieferschwierigkeiten bei sogenannten schwer zustellbaren Adressen fallen ebenfalls unter diese Bestimmung über höhere Gewalt.
  3. Im Falle höherer Gewalt hat Gildewerk das Recht, den Vertrag ganz oder teilweise ohne gerichtliche Intervention aufzulösen, ohne dass der Kunde Schadensersatz verlangen kann.

Artikel 15: Kündigung

  1. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, kann ein Vertrag zwischen Gildewerk und dem Kunden seitens des Kunden nur gekündigt werden, wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde und Gildewerk einer solchen Kündigung zugestimmt hat.
  2. Wenn zwischen Gildewerk und dem Kunden ein Vertrag ohne zugrunde liegende schriftliche Vereinbarungen geschlossen wurde, wonach der Kunde kontinuierlich Waren und/oder Dienstleistungen von Gildewerk für einen Zeitraum von einem Jahr oder länger bezieht, gilt für beide Parteien eine schriftliche Kündigungsfrist von 3 (drei) Monate, die sich um 1 (einen) Monat für jedes Jahr erhöht, das die Zusammenarbeit andauert, mit einer maximalen Kündigungsfrist von insgesamt 6 (sechs) Monaten.
  3. Wenn der Kunde seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt oder Umstände eintreten, die in Absatz 4 dieses Artikels aufgeführt sind, hat Gildewerk das Recht, den Vertrag nach eigenem Ermessen entweder durch Auflösung oder durch sofortige Kündigung ohne vorherige Ankündigung, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf, zu kündigen. In diesem Fall hat der Kunde keinen Anspruch auf Entschädigung und ist der Kunde verpflichtet, Gildewerk alle Schäden, Zinsen und Kosten infolge der vorzeitigen Beendigung zu ersetzen.
  4. Gildewerk ist unter anderem berechtigt, den Vertrag nach eigener Wahl durch Auflösung odervorzeitige Kündigung zu beenden, wenn der Kunde nicht rechtzeitig zahlt oder andere Verpflichtungen aus dem Vertrag (einschließlich dieser Bedingungen) nicht erfüllt, oder wenn einer der folgenden Umstände eintritt:
  1. Ein oder mehrere Vermögenswerte des Kunden sind Gegenstand einer vorgerichtlichen oder vollstreckbaren Pfändung;
  2. Die Insolvenz des Kunden wird beantragt;
  3. Der Kunde wird für insolvent erklärt;
  4. Dem Kunden wird eine Zahlungseinstellung gewährt, ob vorläufig oder nicht, oder es wird eine solche Zahlungseinstellung vom Käufer beantragt;
  5. Der Kunde stirbt oder wird unter Vormundschaft und/oder Verwaltung gestellt;
  6. Das Geschäft des Kunden wird eingestellt und/oder aufgelöst und/oder liquidiert und/oder auf einen Dritten übertragen;
  7. Gildewerk wird für insolvent erklärt;
  8. Das Unternehmen oder Unterlassen von Handlungen durch den Kunden hat zufolge, dass der gute Name von Gildewerk oder von Dritten, einschließlich anderer Kunden und/oder Lieferanten von Gildewerk, ernsthaft diskreditiert wird;
  9. Dem Kunden fehlt eine für die Lieferung, den Besitz, die Lagerung oder den Weiterverkauf der von Gildewerk zu liefernden Waren und/oder Dienstleistungen erforderliche Erlaubnis, Registrierung oder Genehmigung oder der Kunde hält sich anderweitig nicht mehr an die gesetzlich festgelegten Regeln oder Vorschriften;
  10. Der Kunde meldet Zahlungsrückstände.
  1. Die Kündigung des Vertrags, gleich aus welchem Grund oder Grund, hat zur Folge, dass alle Forderungen von Gildewerk gegen den Kunden sofort fällig und zahlbar sind.
  2. Sofern Gildewerk zum Zeitpunkt der Kündigung bereits Leistungen zur Durchführung des Vertrags erbracht hat, werden diese Leistungen und die damit verbundenen Zahlungsverpflichtungen nicht storniert.

Artikel 16: Rechte an geistigem Eigentum

  1. Der Kunde erkennt an, dass Gildewerk Eigentümer aller geistigen Eigentumsrechte, einschließlich Patente, Urheberrechte, Designs, Modelle, Domainnamen, Markenrechte, Handelsnamen, Know-how und aller anderen kommerziellen Rechte und Handelsgeheimnisse, Dokumente usw. in Bezug auf das Geschäft und die Dienstleistungen von Gildewerk ist. Es erfolgt keinerlei Übertragung von Rechten an geistigem Eigentum an den Kunden, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. Das Vorstehende gilt auch für Artikel, die speziell zugunsten des Kunden entworfen und/oder entwickelt wurden.
  2. Vorbehaltlich der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Gildewerk ist es dem Kunden nicht gestattet, die geistigen Eigentumsrechte von Gildewerk für andere Zwecke als zum Weiterverkauf der gelieferten Ware zu nutzen. Unter keinen Umständen ist es dem Kunden gestattet, die geistigen Eigentumsrechte von Gildewerk anzupassen, zu entfernen und/oder zu ändern. Für den Fall, dass Gildewerk dem Kunden die Erlaubnis zur Nutzung ihrer geistigen Eigentumsrechte erteilt, muss der Kunde jederzeit sicherstellen, dass die Unterscheidungskraft, der Ruf, die Gültigkeit und/oder der Firmenwert dieser geistigen Eigentumsrechte von Gildewerk nicht geschädigt werden. Ferner ist es dem Kunden nicht gestattet, Marken anzumelden, die den Marken von Gildewerk gleich sind oder diesen entsprechen, wodurch in der Öffentlichkeit Verwirrung entstehen kann oder wodurch die die Öffentlichkeit wird getäuscht.
  3. Vorbehaltlich der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Gildewerk ist es dem Kunden nicht gestattet, bei der Weiterveräußerung der ihm gelieferten Ware Änderungen an den von Gildewerk zum Weiterverkauf gelieferten Waren einschließlich der Anleitung, Verpackung und Kennzeichnung vorzunehmen. Im Übrigen ist es dem Kunden nicht gestattet, die von Gildewerk gelieferten Waren unter einem anderen Namen als Gildewerk zu verkaufen, zu vermieten und/oder anderweitig gewerblich zu verwerten. Bei der Bereitstellung von Informationen an seine (potenziellen) Kunden wird der Kunde nur Produktinformationen verwenden, die Gildewerk dem Kunden zur Verfügung gestellt hat. Der Kunde stellt sicher, dass er keine unrichtigen oder irreführenden Informationen über die Ware an Dritte weitergibt.
  4. Der Kunde wird Gildewerk alle ihm bekannt werdenden Verletzungen oder möglichen Verletzungen der geistigen Eigentumsrechte von Gildewerk Quality Systems unverzüglich schriftlich mitteilen. Die Entscheidung, rechtliche Schritte gegen die vorgenannten Verstöße einzuleiten, bleibt stets Gildewerk vorbehalten.
  5. Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Artikels verwirkt der Kunde eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) sowie eine Geldbuße in Höhe von 1.000 € (in Worten: eintausend Euro) pro Tag oder Teil eines Tages, den der Verstoß andauert, unbeschadet seiner Verpflichtung den Gildewerk entstandenen Schaden in voller Höhe zu zahlen, sofern dieser Schaden die vorgenannten Bußgelder übersteigt.

Artikel 17: Verkaufsmaterial

  1. Dem Kunden von Gildewerk zur Verfügung gestelltes Werbematerial, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Displays, Normen, Broschüren, Muster, Vorführmodelle usw., darf vom Kunden nur für den (Weiter-) Verkauf und die Bewerbung der Waren und/oder Dienstleistungen von Gildewerk verwendet werden. Das vorgenannte Werbematerial bleibt Eigentum von Gildewerk. Für den Fall, dass der Kunde den Kauf von Waren und/oder Dienstleistungen von Gildewerk einstellt, hat Gildewerk das Recht, das Werbematerial des Kunden zu überprüfen. Der Kunde verpflichtet sich in diesem Fall zur unverzüglichen Rücksendung des Werbematerials. Gildewerk ist zudem berechtigt, das Werbematerial zurückzunehmen, wenn der Kunde für insolvent erklärt wird, seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt, auf den Kunden das Gesetz über die Umschuldung natürlicher Personen (WSNP) für anwendbar erklärt wurde und/oder bewegliches und/oder unbewegliches Vermögen des Kunden beschlagnahmt wurde. Der Kunde ist daher in den vorgenannten Fällen verpflichtet und verpflichtet, alle ihm zur Verfügung gestellten Werbemittel auf erstes Anfordern an Gildewerk zurückzugeben.
  2. Der Kunde hat Gildewerk bei der Reparatur von Werbematerial vorab vollumfänglich zu kooperieren.

Artikel 18: Vertraulichkeit

  1. Der Kunde verpflichtet sich, alle Anstrengungen zu unternehmen, um zu verhindern, dass vertrauliche Informationen von und über Gildewerk zur Kenntnis oder in die Hände Dritter gelangen. Dies gilt nicht, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung besteht und/oder wenn der Kunde nachweist, dass bestimmte Informationen bereits öffentlich bekannt sind, außer durch Verletzung dieser Geheimhaltungsverpflichtung.
  2. Der Kunde stellt sicher, dass seinen Mitarbeitern oder von ihm beauftragten Dritten, die Zugang zu den in Absatz 1 genannten Informationen haben, eine gleiche Geheimhaltungspflicht wie in Absatz 1 auferlegt wird.
  3. Im Falle eines Verstoßes gegen diesen Artikel verwirkt der Kunde Gildewerk eine Geldbuße in Höhe von 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) für jeden Verstoß sowie eine Geldbuße in Höhe von 1.000 € (in Worten: eintausend Euro) für jeden Tag oder Teil davon, den der Verstoß andauert, unbeschadet seiner Verpflichtung, Gildewerk diesbezüglich vollen Schadensersatz zu leisten, falls dieser die genannten Bußgelder überschreiten sollte.

Artikel 19: Anwendbares Recht und zuständiges Gericht

  1. Verträge, für die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten und alle sich daraus ergebenden Zusatzvereinbarungen unterliegen ausschließlich dem niederländischen Recht.
  2. Alle Streitigkeiten, die sich aus den Verträgen ergeben, für die diese Bedingungen gelten, oder aus weiteren Verträgen, die sich daraus ergeben können, einschließlich ihrer Durchführung, werden vom Bezirksgericht Noord-Holland, Standort Haarlem (Niederlande), beigelegt.

Artikel 20: Änderung und Erläuterung der Bedingungen

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen können geändert und ergänzt werden. Zukünftige Anpassungen und Änderungen gelten auch für Verträge, die vor dem Datum der Änderung und Anpassung abgeschlossen wurden, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
  2. Die Änderungen und Ergänzungen treten 21 Tage nach Bekanntgabe in Kraft, sofern zum Zeitpunkt der Bekanntgabe nichts anderes angegeben ist.